Information aus dem Bayerischen Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

Grundsätzlich stellt die Lagerung von Holz auf landwirtschaftlichen Flächen eine nicht-landwirtschaftliche Tätigkeit dar und ist nur unter bestimmten Voraussetzungen mit landwirtschaftlichen Fördervorgaben vereinbar.

Außerhalb der Vegetationsperiode (beim Dauergrünland) bzw. im Zeitraum nach der Ernte bis zur Bestellung (bei Ackerland) ist grundsätzlich auch eine mehrwöchige bis mehrmonatige Holzlagerung möglich.

Beitrittserklärung

zur

Forstbetriebsgemeinschaft Nürnberger Land w.V.

Am Schloss 14, 91239 Henfenfeld, Tel.: 09151/822350, Fax: 09151/822349

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